Satzung

Fassung vom 13. November 2000

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

  1. 1. Der Verein führt den Namen FOKUS – Forum für Anwender von Informations- und Kommunikationssystemen (IuK-Systemen) e.V. Er ist eingetragen im Amtsgericht Hannover unter der Vereinsregister Nr. 7118.
  2. Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er hat seinen Sitz in Hannover.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die Mitglieder in geeigneter Weise bei der Informations- und Kommunikationsverarbeitung zu unter stützen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch zwischen Benutzern von Informations- und Kommunikationssystemen (IuK-Systemen), z.B. bei Produkten um das System UC4 oder bei anderen IuK-Systemen. Hierzu gehört auch die Beratung und Zusammenarbeit mit der Entwicklung sowie die Unterbreitung der Mitgliedervorschläge für zukünftige Informationsverarbeitungs- und Kommunikationssysteme.
  2. Zu diesem Zweck kann der Verein Arbeitskreise einrichten, die sich in Arbeitsgruppen gliedern können,
    – Tagungen veranstalten,
    – Veröffentlichungen herausgeben.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge, Rechte

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie Behörden/öffentliche Dienststellen werden, die ein IuK-System betreiben oder bestellt haben oder benutzen, gemeint sind insbesondere SBB-Informationsverarbeitungssysteme (Produkte von SBB Software Beratung) oder Produkte um das System UC4 oder andere IuK-Systeme, falls nicht das Vereinsinteresse durch die Mitgliedschaft beeinträchtigt wird. Die Mitgliederversammlung kann Rahmenbedingungen, insbesondere Mindestkonfigurationen als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft festlegen.
  2. Sammelmitgliedschaften (z. B. von Konzernen, Verbänden etc.), bei denen unter einer Mitgliedschaft und für einen Mitgliedsbeitrag mehrere in der Informationstechnik überwiegend selbständig entscheidende, organisierende und nutzende Anwender im Verein mitarbeiten, sind nicht möglich. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über das Erfordernis einer eigenen Mitgliedschaft.
  3. Zur Bewerbung auf Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand notwendig. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den sich aus dem von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Etat und sonstigen Beschlüssen der Versammlung ergebenden Finanzbedarf in der Form von Mitgliedsbeiträgen aufzubringen.
  5. Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen schriftlich einen Repräsentanten. Ein Wechsel ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  6. Das Stimmrecht der Mitglieder, die juristische Personen sind, wird durch den nach Abs. 5 benannten Repräsentanten oder dessen Stellvertreter ausgeübt; der Repräsentant oder dessen Stellvertreter kann für eine bestimmte Versammlung den Repräsentanten oder Stellvertreter eines anderen Mitgliedes schriftlich zur Abgabe der Stimme bevollmächtigen. Ein Mitglied kann höchstens drei weitere Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    a) Austritt zum Ende eines Kalenderjahres.
    Dieser ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31.12. des Kalenderjahres, zu dem der Austritt wirksam werden soll, mitzuteilen.
    b) Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 (1), ohne daß es einer Kündigung oder Austrittserklärung bedarf.
    Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinsvorstand unverzüglich von dem Wegfall ihrer Mitgliedschaftsvoraussetzungen zu unterrichten. Legt die Mitgliederversammlung gemäß § 3 (1) dieser Satzung neue Mindestkonfigurationen fest, so bleiben diejenigen, die diese neue Mindestvoraus- setzung nicht erfüllen, Vereinsmitglieder.
    c) Tod bei natürlichen Personen
  2. Ausschluß
    a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch den Vereinsvorstand gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten oder gegen wesentliche Interessen des Vereins verstößt.
    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
    Der Beschluß des Vorstands wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
    b) Gegen diesen Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlußentscheidung Widerspruch beim Vorstand einlegen.
    c) Der Widerspruch gegen diesen Ausschluß wird bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Der Ausschluß wird wirksam, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluß bestätigt. Bei der Abstimmung hat das ausgeschlossene Mitglied kein Stimmrecht. Bis zur Behandlung in der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds. Der Ausschluß wird mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam. Der Beschluß der Mitgliederversammlung wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der erweiterte Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
    Sie ist insbesondere zuständig für:
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder
    b) Definition der Grundsätze der Vorstandstätigkeit, u. a. Festlegung der Rahmenbedingungen für die Mitgliedschaft
    c) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Beschluß über den Haushaltsplan für das nächste Kalenderjahr und Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Beschlüsse über Rechtsgeschäfte mit Dritten, die über den fest- gesetzten Etat hinausgehen
    h) Einrichtung von Arbeitskreisen
    i) Verabschiedung von Rahmengeschäftsordnungen für Arbeitskreise
    j) Entscheidungen über Widersprüche gemäß § 4 (2)
    k) Änderungen der Vereinssatzung
    l) Auflösung des Vereins
  2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; diese soll in Verbindung mit einer allgemein fachlich interessierenden Tagung abgehalten werden.
    Darüber hinaus können auf Verlangen des Vorstandes oder
    mindestens 3er Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 28 Kalendertage vorher, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, schriftlich einberufen.
    Soweit Beschlüsse gefaßt werden sollen, müssen die Tagesordnungspunkte besonders gekennzeichnet und durch eine Beschlußvorlage ergänzt sein.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung. Tagesordnungspunkte, die von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden, müssen in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden. Sollen unter diesen Tagesordnungspunk- ten Beschlüsse gefaßt werden, muß eine Beschlußvorlage schriftlich dem Vorsitzenden vor Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes vorgelegt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
    20 % der Stimmberechtigten anwesend oder vertreten sind.
  5. Vereinsbeschlüsse bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Änderungen der Vereinssatzung bzw. Auflösung des Vereins müssen in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sein und können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    Abstimmungen erfolgen durch Stimmkarten.
    Auf Verlangen von mindestens 1 /10 der Anwesenden finden geheime Abstimmungen statt.
    Bei Wahlen wird geheim abgestimmt.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Vorstandes.
  7. Über jede Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden der entsprechenden Versammlung zu unterzeichnen und den einzelnen Mitgliedern in Kopie innerhalb von 2 Monaten zu übersenden.
  8. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsstelle (siehe § 10) ist berechtigt und verpflichtet, ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 bis höchstens 8 gewählten Personen.
    Wählbar sind die gemäß § 3 (1) Genannten.
    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
    Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Kassierer und dem Schriftführer (Koordinator); der Kassierer ist zugleich Stellvertreter des Präsidenten.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon mindestens einer der Präsident oder dessen Stellvertreter sein muß.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheits- wahl in einem Wahlgang gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit findet, soweit erforderlich, eine Stichwahl statt.
    Nach drei Stichwahlgängen erfolgt Losentscheid.
    Vorschlagsberechtigt für die Kandidatenliste sind die Mitglieder. Die Wahl findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt.
  3. Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder erlischt die Wähl- barkeit, so kann ein Nachfolger auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode gewählt werden. Hierbei ist Briefwahl möglich.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.

§8 Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand gibt sich und dem erweiterten Vorstand eine Ge- schäftsordnung, in der Aufgabenbereiche der Vorstandsarbeit, die Arbeitsweise und die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Vorstandes geregelt sind. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
  2. Der Vorstand führt und vertritt den Verein und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins.
  3. Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht,
    a) aktiv für die Zwecke des Vereins einzutreten
    b) die Mitgliederversammlung einzuberufen
    c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen
    d) der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen
    e) Wahlen vorbereiten zu lassen
    f) neue Mitglieder aufzunehmen
    g) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen

§9 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Leitern der Arbeitskreise.
  2. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit, insbesondere bei der inhaltlichen Vorbereitung von Tagungen und bei der Gestaltung der Vereinsveröffentlichungen.
  3. Der erweiterte Vorstand wird vom Koordinator des Vorstandes mindestens einmal jährlich einberufen.
    Statt des Leiters eines Arbeitskreises kann dessen Stellvertreter teilnehmen.

§10 Geschäftsstelle

  1. Soweit eine Geschäftsstelle eingerichtet wird, obliegen ihr die allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Vereins sowie die Unterstützung des Vereinsvorstandes.
    Die grundsätzliche und konkrete Aufgabenstellung bekommt die Geschäftsstelle vom Vereinsvorstand zugewiesen.
    Einzelheiten regelt ein Geschäftsauftrag für die Geschäftsstelle. In diesem Rahmen gehören zu den Aufgaben der Geschäftsstelle:
    a) organisatorische Betreuung von Tagungen, von Arbeitskreis- und Arbeitsgruppen-Sitzungen und von Mitgliederversamm- lungen,
    b) Finanzplanung und Kassenführung,
    c) Veröffentlichungen,
    d) organisatorische Abwicklung der Vereinsdienste,
    e) Wahrnehmung der Kontakte mit Herstellern oder Vertriebsorganisationen von IuK-Systemen in Abstimmung mit dem Vorstand.
  2. Der Vorstand kann einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle bevollmächtigen, den Verein bei Rechtsgeschäften bis zu einer vom Vorstand festgesetzten Wertgrenze je Einzelfall allein zu vertreten.

§11 Finanzen, Geschäftsjahr

  1. Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  2. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.
  3. Das Geschäftsjahr (finanzielle Periode) stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
  4. Das gesamte Rechnungswesen des Vereins wird mindestens ein- mal jährlich von den Kassenprüfern geprüft. Das Ergebnis wird Vorstand und Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§12 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder falls weniger als 7 Mitglieder dem Verein angehören.
  2. Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Mitglieder.

§13 Haftungsausschluß

  1. Für die aus der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden haftet der Verein nur, wenn sie nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  2. Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verein gegenüber den Mit gliedern nicht

§14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.11.96 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.